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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Parkhäuser Leeuwarden CV
Parkhäuser Leeuwarden CV mit Sitz in (8911 BL) Leeuwarden, Zaailand 5, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 01089297.

Artikel 1 Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen gelten:
a) Parkgarage(n): die Parkgarage(n) bekannt als Zaailand, Klanderij, Hoeksterend, Oldehove, Oosterstraat und Revius;
b. der Eigentümer: der Eigentümer und/oder Verwalter/Betreiber der Parkgarage(n) und/oder sein/ihr Vertreter;
c. Motorfahrzeug: alle motorisierten Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, anders als auf Schienen fortbewegt zu werden, ausgenommen Motorräder, Mopeds und Motorfahrzeuge mit Anhängern aller Art, einschließlich Wohnwagen, sofern sie höhenmäßig begehbar sind;
d. Parker: der Eigentümer, Halter oder Benutzer eines Kraftfahrzeugs, das in oder auf die Parkgarage(n) gebracht wurde;
e. Parkschein: jedes vom Eigentümer ausgestellte Gerät, das den Zugang zu der/den Parkgarage(n) ermöglicht;
f. Parkkarte: die vom Eigentümer an den Abonnenten im Rahmen des abonnierten Parkvertrags ausgestellte Parkkarte;
g. Parkgebühr: Betrag, den der Parker für die Nutzung des Parkhauses schuldet;
h. Parkvertrag im Abonnement: Vertrag für eine andere als die einmalige Nutzung, der schriftlich abgeschlossen wird.

§ 2 Anwendbarkeit
Der Zugang zu der/den Parkgarage(n) wird nur unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt, die Bestandteil jedes zwischen dem Eigentümer/Betreiber der Parkgarage(n) und dem Parker abgeschlossenen Parkvertrags sind.

Artikel 3 Parken
1. Ein Parkvertrag kommt bereits durch den Besitz eines Parktickets oder durch die bloße Benützung der Parkgarage(n) zustande. Die Dauer des Parkvertrages richtet sich nach den vom oder im Auftrag des Eigentümers registrierten Ein- und Ausfahrtszeiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Benützung der Parkgarage(n) ist entscheidend, ob der Parker ein Kraftfahrzeug auf das Gelände der Parkgarage(n) gebracht hat oder von dort entfernen will;
2. Sofern der Parker im Besitz eines gültigen Parkscheins ist, berechtigt dieser ihn mit einem Kraftfahrzeug zum Parkhaus. Die Leistung, zu der sich der Eigentümer verpflichtet, besteht darin, dem Parker einen beliebigen Stellplatz im Parkhaus zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Eigentümers des Parkplatzes/der Parkplätze umfasst weder die Überwachung des Fahrzeugs noch die Verpflichtung des Eigentümers eine Haftung.

§ 4
Parkschein 1. Die Gültigkeitsdauer eines Parkscheins bestimmt sich nach dem auf dem Parkschein angegebenen Datum und dem Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Parkvertrags oder nach einer im Voraus vereinbarten Gültigkeitsdauer.
2. Das Parkticket ist und bleibt Eigentum des Besitzers und ist nicht übertragbar. Bei Beendigung der Nutzung der Parkgarage(n) wird der Parkschein (soweit möglich) an den Eigentümer zurückgegeben.

Artikel 5
Parkgebühr Die Parkgebühr wird gemäß den vom Eigentümer festgelegten Tarifen berechnet, die in der/den Parkgarage(n) und/oder an der Einfahrt zu der/den Parkgarage(n) angegeben sind. Die Preise sind auch auf der Website des Eigentümers verfügbar.

Artikel 6 Zahlung
1. Will der Parker den/die Parkplatz(e) mit dem Kraftfahrzeug verlassen, muss er zunächst die fällige Parkgebühr an einem der dafür vorgesehenen Zahlungsterminals oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle (z.B. beim Verwalter) entrichten Büro), es sei denn, der Parkhalter verfügt über eine zu diesem Zweck vom Eigentümer für den Parkplatznutzer ausgestellte Parkkarte (im Falle eines Abonnements) oder eine spezielle Parkkarte, die - aber nicht beschränkt auf - Ausfahrtskarten, Parken beinhaltet Tickets bei einem Event oder Hotelaufenthalt, Wochenparktickets und ermäßigte Parktickets.
2. Nach Zahlung der Parkgebühr – und gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zahlung – hat der Parker die Möglichkeit, sein Kraftfahrzeug für die Dauer von dreizehn Minuten außerhalb des Parkhauses abzustellen. Läuft diese Frist ab, ohne dass der Parker sein Kraftfahrzeug außerhalb der Parkgarage bewegt hat, beginnt eine neue Parkzeit, für die eine neue Parkgebühr fällig wird. Die Dauer der neuen Parkfrist beträgt mindestens einen Tag und höchstens 4 Wochen, einschließlich der überschrittenen Frist.
3. Bei Verlust oder Fehlen eines gültigen Parkscheins darf ein Kraftfahrzeug nur nach Zahlung der vom Eigentümer festgesetzten Gebühr aus der/den Parkgarage(n) herausgebracht werden dies und auch vorgibt, der Halter des Kraftfahrzeugs legitimiert zu sein. Diese Entschädigung beträgt mindestens die für 24 Stunden fällige Entschädigung und wird für jeden Tag und/oder Teil davon fällig, an dem sich das Kraftfahrzeug nach Ansicht des Halters in der/den Parkgarage(n) aufgehalten hat. Für Dauerkarteninhaber gelten bei Verlust oder Beschädigung durch fahrlässigen Gebrauch die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3.
4. Der Eigentümer ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug in seinem Besitz zu behalten, solange er nicht alle Forderungen bezahlt hat, die er aufgrund des Parkvertrags oder aus anderen Gründen vom Parker verlangen muss.

Artikel 7 Parkdauer
1. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der/den Parkgarage(n) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Halters für mehr als zwei aufeinanderfolgende Wochen ist nur zulässig, wenn der Parkhalter über eine dafür vorgesehene gültige Dauerkarte verfügt. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung ist der Halter berechtigt, das betreffende Kraftfahrzeug auf Kosten und Gefahr des Parkhalters bzw. Halters des Kraftfahrzeugs aus dem/den Parkplatz(en) zu entfernen oder innerhalb des/der Parkplatz(s) bewegen zu lassen. . Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Täters (Parker und/oder Eigentümer des Kraftfahrzeugs) und werden vom Täter zurückgefordert.
2. Als Sicherheit für die Einziehung der Parkgebühr, der Geldstrafe, des Schadens, der Kosten und der gesetzlichen Zinsen gemäß diesem Artikel ist der Eigentümer berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht am Kraftfahrzeug auszuüben. In diesem Fall wird der Halter die Person, auf deren Namen das Kraftfahrzeug zugelassen ist, per Einschreiben über das ausgeübte Zurückbehaltungsrecht informieren. Lässt sich trotz zumutbarer Bemühungen die Anschrift des Halters des Kraftfahrzeugs nicht ermitteln, genügt es, wenn der Halter seinen Schriftzug deutlich sichtbar anbringt
des Kraftfahrzeugs, beispielsweise unter einem der Scheibenwischer des betreffenden Kraftfahrzeugs. Wird das Kraftfahrzeug innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Schreibens des Halters (noch) nicht abgeholt, ist der Halter (soweit erforderlich nach Einholung einer gerichtlichen Erlaubnis) berechtigt, das Fahrzeug zu verkaufen oder zu vernichten. Im Falle der Veräußerung ist der Eigentümer auch berechtigt, seine Forderung vorrangig aus dem Erlös zu begleichen.
3. Der Eigentümer ist berechtigt, einem Fahrzeug die Einfahrt in die Parkgarage(n) zu verweigern, wenn er dies für wünschenswert hält. Dieser Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Halter weiß oder vermutet, dass ein Fahrzeug explosive oder andere gefährliche Stoffe, ausgenommen Kraftstoff, im dafür vorgesehenen Tank des Fahrzeugs mitführt, und wenn der Halter der Ansicht ist, dass das Fahrzeug, aufgrund der Größe und/oder des Gewichts der damit transportierten Güter im weitesten Sinne Umweltschäden verursachen können.

Artikel 8 Öffnungszeiten
Die Parkgarage(n) ist/sind gemäß der Beschilderung an den Einfahrten geöffnet. Der Eigentümer ist berechtigt, die Öffnungszeiten zu ändern und wird diese rechtzeitig bekannt geben, außer in Fällen höherer Gewalt.

§ 9 Sonstige Vorschriften und Benutzungs- bzw. Hausordnung
1. Die Parkgarage(n) ist/sind für Kraftfahrzeuge mit Anhängern aller Art, einschließlich Wohnwagen, sowie für gesondert in die Parkgarage(n) eingebrachte Anhänger nicht zugänglich .
2. Für Kraftfahrzeuge, die in die Parkgarage(n) einfahren wollen, gilt eine maximale Höhe und Breite, wie an der Einfahrt/Einfahrt der Parkgarage(n) angegeben. Das maximale Fahrzeuggewicht inklusive Zuladung darf 2500 kg nicht überschreiten.
3. In der/den Parkgarage(n) gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit).
4. Es ist zwingend allen Anweisungen durch Schilder oder Lichter Folge zu leisten und die Ein- und Ausfahrten und Fahrspuren müssen jederzeit offen und passierbar sein, damit das Kraftfahrzeug in der/den Parkgarage(n) keine Belästigung verursacht.
5. Der Parker ist verpflichtet, beim Betreten und Verlassen der Parkgarage(n) einen Abstand von mindestens fünf Metern zu seinem Vorgänger einzuhalten.
6. Es ist verboten, außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze oder so zu parken, dass das Kraftfahrzeug in der/den Parkgarage(n) sonst belästigend wirkt.
7. Es ist verboten, Kraftfahrzeugmotoren außer zum Ein- und Ausfahren in die Parkgarage(n) zu betreiben.
8. Lärm in jeglicher Form zu erzeugen ist verboten.
9. Der Parker hat sein Kraftfahrzeug beim Verlassen abzuschließen. Das Autolicht muss ausgeschaltet sein und der Motor und die (elektrische) Zündung müssen ausgeschaltet sein.
10. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers, seiner Mitarbeiter und/oder von ihm beauftragten Hilfspersonen ist es nicht gestattet, Reparaturen und/oder sonstige Arbeiten an einem Kraftfahrzeug in der/den Parkgarage(n) durchzuführen oder durchführen zu lassen.
11. Nach dem Abstellen des Pkw hat der Parker die Parkgarage(n) über die gekennzeichneten Aus- und Einfahrten zu verlassen und zu betreten sowie die Treppen oder den Aufzug zu benutzen. Es ist verboten, die vorhandenen Rampen zu benutzen, um die Etagen der Parkgarage(n) zu verlassen oder zu erreichen.
12. Es ist verboten, die Parkgarage(n) zu betreten und/oder sich dort aufzuhalten, außer zum Abstellen oder Ausfahren von Kraftfahrzeugen oder zum Verstauen von Gegenständen in dem abgestellten Kraftfahrzeug. Auch die Nutzung der Parkgarage(n) zu anderen Zwecken als zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist mit vorheriger Zustimmung des Eigentümers untersagt.
13. Es ist verboten, Waren und Dienstleistungen jeglicher Art zu verkaufen, zu vermieten, zu kaufen und/oder anzubieten sowie in, an oder an (den Wänden) der Parkgarage(n) zu werben, einschließlich der Verteilung von Werbung Broschüren und andere Druckereierzeugnisse.
14. Es ist verboten, in der/den Parkgarage(n) offenes Feuer zu machen.
15. Abgesehen von der zulässigen Versorgung mit Kraftstoff im regulären Kraftstofftank des Kraftfahrzeugs ist es nicht gestattet, explosive, brennbare, giftige oder sonst gefährliche und/oder gesundheitsschädliche Stoffe in dem abzustellenden oder abzustellenden Kraftfahrzeug zu lagern, einzubringen oder zu transportieren geparkt. Es ist auch verboten, Güter jeglicher Art und Form, einschließlich Kraftstoffe und Abfälle, in der/den Parkgarage(n) zu lagern, zu transferieren oder zu lassen. Kleinabfälle sind in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen. Außerhalb, auch neben dem Kraftfahrzeug, abgestellte Waren werden vom Eigentümer entfernt.
16. Jeder, der sich in der/den Parkgarage(n) aufhält, hat sich an die Weisungen, auch durch Beschilderung, und an die angezeigte Fahr- und Gehrichtung, sowie an die Weisungen des Eigentümers, seiner Mitarbeiter und/oder durch Weisungen zu halten , Weisungen und Aufträge, die dem Eigentümer von Hilfspersonen erteilt werden, sind strikt zu befolgen. Wer sich in der/den Parkgarage/n aufhält, hat sich so zu verhalten, dass der Verkehrsfluss in oder in der Nähe der Parkgarage/n ungestört stattfinden kann und die Sicherheit nicht gefährdet wird.
Die Bilder davon sind und bleiben Eigentum des Eigentümers und (können) verwendet werden, um die Ursache von Schäden (welcher Art auch immer) in der/den Parkgarage(n) und den dazugehörigen Bereichen und Bereichen zu ermitteln, sowie um Verletzer zu erkennen Vorschriften (wie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten oder von Vorschriften, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird) und/oder um Täter von Straftaten aufzudecken. Die Bilder können auch zum Nachweis der Schadenszufügung/-verursachung, der vorgenannten Straftaten und Straftaten verwendet werden. Die Bilder dürfen im oben beschriebenen Rahmen - teilweise im eigenen Interesse des Eigentümers und im Interesse von Parkern, Insassen abgestellter Kraftfahrzeuge, deren Eigentümer und sonstige Dritte, die sich mit Erlaubnis des Eigentümers in der/den Parkgarage(n) aufhalten, der Polizei und den Justizbehörden zur Verfügung gestellt werden. Die Bilder werden Dritten (mit Ausnahme der Polizei und Justizbehörden im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Interessen) nicht zugänglich gemacht, es sei denn, ein Gericht bestimmt etwas anderes. Es gilt die Datenschutz-Grundverordnung;
18. Bei Fehlverhalten, Straftaten oder Verstößen gegen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Verbote und Vorschriften kann der Eigentümer Anzeige bei der Polizei erstatten. Dies ändert nichts daran, dass der Eigentümer jederzeit berechtigt ist, im Falle eines Verstoßes gegen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Verbote und Vorschriften gemäß Artikel 12 vorzugehen

Artikel 10 Abonnements
1. Soweit dies angegeben ist in diesem Artikel oder im „Parken im Abonnement“ nicht abgewichen wird, gelten alle Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Nutzung der Parkgarage(n) auf der Grundlage eines solchen Abonnements.
2. Der Parkvertrag im Abonnement kommt zu den jeweils gültigen Tarifen zustande. Das Abonnement wird pro Fahrzeug abgeschlossen.
3. Jahresabonnement: Die Laufzeit des Abonnements beträgt mindestens ein Jahr. Die Abonnementskosten müssen im Voraus und sofort bezahlt werden. Nach Ablauf der vereinbarten Abonnementsdauer verlängert sich das Jahresabonnement stillschweigend um ein weiteres Jahr. Nach Verlängerung kann das Jahresabonnement unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig schriftlich gekündigt werden, wobei die vorausbezahlten Abonnementkosten anteilig zurückerstattet werden.
4. Vierteljährliches Abonnement: Die Dauer des Abonnements beträgt mindestens drei Monate. Die Abonnementskosten müssen im Voraus und sofort bezahlt werden. Nach Ablauf der vereinbarten Abonnementsdauer verlängert sich das vierteljährliche Abonnement stillschweigend um die Dauer von einem Quartal. Nach Verlängerung kann das Quartalsabonnement unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig schriftlich gekündigt werden, wobei die im Voraus bezahlten Abonnementkosten nicht zurückerstattet werden.
5. Monatliches Abonnement: Die Dauer des Abonnements beträgt maximal einen Monat. Nach Ablauf der vereinbarten Abonnementsdauer verlängert sich das monatliche Abonnement nicht stillschweigend. Ein monatliches Abonnement kann früher gekündigt werden, in diesem Fall erfolgt keine Rückerstattung.
6. Im Falle einer Kündigung sperrt der Inhaber die dem Abonnenten ausgehändigte Parkkarte mit Wirkung ab dem auf das Ende der jeweiligen Abo-Laufzeit folgenden Tag.
7. Ein Abonnement berechtigt nicht zu einem freien oder festen Platz in der/den Parkgarage/n.
8. Die an den Abonnenten ausgegebene Parkkarte ist und bleibt Eigentum des Inhabers. Für die Erstellung des Parkausweises wird ein Kostenpauschale berechnet. Bei Verlust oder Beschädigung der Parkkarte kann gegen Zahlung des jeweils gültigen Preises eine neue ausgestellt werden.
9. Für die dem Abonnenten ausgestellte Parkkarte fällt ein Pfand von 10 € an. Diese kann bei Abgabe des Parktickets mit dazugehöriger Quittung zurückgefordert werden.
10. Die an den Abonnenten ausgegebenen Parkkarten funktionieren nur an den vereinbarten Tagen, je nach Art des Abos. Für das Parken außerhalb der vereinbarten Zeiten zahlt der Abonnent den regulären Parktarif der Parkgarage(n).
11. Die Abonnementgebühr muss immer im Voraus auf das vom Eigentümer dem Abonnenten angegebene Bankkonto gezahlt werden.
12. Obwohl der Teilnehmer in der Regel am Nummernschild ein- und ausfahren kann, muss er den ihm ausgestellten Parkausweis jederzeit griffbereit halten, falls sich die Schranke nicht automatisch öffnet.
13. Bei Nutzung der Parkgarage(n) ohne Zahlung der Abonnementgebühr hat der Eigentümer das Recht, das an den Abonnenten ausgestellte Parkticket zu sperren, das Abonnement verliert seine Gültigkeit und gilt gegenüber dem Abonnenten ordnungsgemäss und zumindest als überflüssig - insbesondere im Hinblick auf die Bezahlung und beispielsweise die Überschreitung der (maximalen) Parkdauer - alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen. Wird die Abonnementsgebühr während der Laufzeit des Abonnements noch bezahlt, wird die vorgenannte Sperrung aufgehoben. Allfällige Kosten hierfür werden dem Abonnenten in Rechnung gestellt.
14. Dem Eigentümer steht es frei, die Abonnementgebühren anzupassen. Im Falle einer Tariferhöhung wird der Eigentümer dem Abonnenten des Jahresabonnements die Erhöhung und das Datum des Inkrafttretens der Tariferhöhung mindestens einen Monat im Voraus bekannt geben. Die Bekanntgabe erfolgt per E-Mail. Nur wenn die Erhöhung des Abonnementtarifs die jährliche Inflationsrate (wie von Statistics Netherlands berechnet) übersteigt, ist der Abonnent berechtigt, den Vertrag innerhalb von 2 Wochen nach dem angekündigten Datum des Beginns der Tariferhöhung schriftlich zu kündigen, und zwar zum Datum am die die angekündigte Preiserhöhung.
15. Wenn der Abonnent sein Abonnement aufgrund von Umständen seitens des Eigentümers eine aufeinanderfolgende Woche oder länger nicht nutzen konnte, erstattet der Eigentümer einen anteiligen Teil der gezahlten Abonnementgebühr.
16. Kommt der Abonnent einer Verpflichtung aus dem Abonnement oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach und/oder verstößt er gegen eine Bestimmung
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist der Eigentümer berechtigt, das Abonnement mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die zu sperren vom Abonnenten ausgestellte Parkkarte.
17. Sollte der Eigentümer den Eindruck haben, dass der abonnierte Parkvertrag von jemand anderem als dem Abonnenten oder seinem Fahrzeug genutzt wird, ohne dass der Eigentümer die Erlaubnis dazu erteilt hat, wird der Abonnent dies ohne weitere Inverzugsetzung und unbeschadet der des Eigentümers tun andere Rechte, zusätzlich und zusätzlich zu Schadensersatzansprüchen ein Bußgeld in Höhe von 110 € für jede Stunde zu zahlen, die eine unbefugte Person den Abonnement-Parkvertrag nutzt.
18. Der Abonnent ist dafür verantwortlich, seine bei der Beantragung des Abonnements erforderlichen Daten korrekt anzugeben. Änderungen sind dem Eigentümer schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen können auch per E-Mail bekannt gegeben werden, indem sie an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden:

Artikel 11 Haftung und Freistellung
1. Der Eigentümer haftet nicht für Mängel infolge der Nutzung der Parkgarage(n) oder aufgrund anderer Dienstleistungen, einschließlich des Aufladens von Strom, die von oder im Auftrag des Eigentümers in der/den Parkgarage(n) angeboten werden, Es sei denn, dem Eigentümer kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Der Eigentümer übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Verlust oder Zerstörung, noch für Diebstahl oder (sonstige) Schäden jeglicher Art an einem Kraftfahrzeug und/oder an darin oder darauf befindlichen Gegenständen. Es wird auch keine Haftung für die Folgen eines Unfalls übernommen, noch für Personenschäden oder andere Schäden jeglicher Art, einschließlich Folge- und/oder Betriebsschäden von und/oder an einem Parker, seinen Mitbewohnern, der Halter des Kraftfahrzeugs und/oder in der/den Parkgarage(n), den dazugehörigen Bereichen und den zu der/den Parkgarage(n) gehörenden Bereichen einschließlich des Aufzugs und des Treppenhauses anwesende Personen, Schäden, die durch das Verhalten von Mitarbeitern des Eigentümer und/oder von ihm eingeschaltete Hilfspersonen, es sei denn und soweit der Eigentümer nach den verkehrs- und transportrechtlichen Vorschriften haftet oder der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Eigentümers, seiner Mitarbeiter und/oder oder Hilfspersonen. Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des 10-fachen der fälligen Parkgebühr begrenzt,
2. Der Parker und alle anderen Personen, die sich im Treppenhaus oder im Aufzug der Parkgarage(n) oder in der(den) Parkgarage(n) und dazugehörigen Flächen und Flächen selbst aufhalten, werden dem Eigentümer alle Kosten und Schäden ersetzen ), die dem Eigentümer durch die Nutzung der Parkgarage(n) und seine sonstigen Handlungen oder Unterlassungen in der Parkgarage(n) und den dazugehörigen Flächen und Grundstücken entstehen und/oder erleiden müssen. Sie stellen den Eigentümer auch von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese mit ihrer vorgenannten Nutzung der Parkgarage(n) oder mit ihren vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang stehen. Etwaige Schäden sind an Ort und Stelle zu ersetzen, es sei denn, der Verursacher des Schadens leistet/bietet nach Ansicht des Eigentümers eine ausreichende Sicherheit für die Wiederbeschaffung.

§ 12 Verstoß gegen Verbote und Vorschriften
1. Der Eigentümer ist jederzeit berechtigt, im Falle eines Verstoßes gegen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Verbote und Vorschriften, insbesondere, aber nicht ausschließlich, gemäß Artikel 9:
a) dem Parknutzer den Zugang zu der/den Parkgarage(n) mit oder ohne Kraftfahrzeug zu verweigern;
b. den säumigen Parker, ob mit oder ohne Kraftfahrzeug, auf Kosten und Gefahr des Parkers und/oder Eigentümers des Kraftfahrzeugs aus der/den Parkgarage(n) entfernen oder innerhalb der Parkgarage(n) bewegen lassen;
c. das Parkticket, das Parkticket und/oder das Ausfahrtticket des säumigen Parkers zu sperren; und/oder
d. das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs des säumigen Parkers zu sperren, so dass dem Kraftfahrzeug automatisch die Zufahrt zu der/den Parkgarage(n) verweigert wird.
2. Die vorgenannten Maßnahmen (die vom Eigentümer oder im Namen des Eigentümers zu treffen sind) gelten unbeschadet der Verpflichtung des Parkers zur Zahlung der Parkgebühr und/oder der fälligen Abonnementkosten sowie unbeschadet der Rechte des Eigentümers Anspruch auf Ersatz aller durch die Verletzung verursachten Kosten oder Schäden im Sinne von Artikel 11 Absatz 2, jedoch ausdrücklich nicht darauf beschränkt. Der Parker/Straftäter und/oder der Halter des Kraftfahrzeugs haften für Schäden, die durch die Verweigerung der vom Halter oder im Namen des Halters erteilten Anweisungen, Weisungen und Aufträge verursacht werden.
3. Ob ein Verstoß gegen die in diesen AGB enthaltenen Verbote und Vorschriften vorliegt, bestimmen ausschließlich der Eigentümer, seine Mitarbeiter und/oder von ihm beauftragte Hilfspersonen.

Artikel 13 Anwendbares Recht/Streitigkeiten
1. Auf alle mit dem Eigentümer abgeschlossenen Parkverträge findet niederländisches Recht Anwendung.
2. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer geschlossenen Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht des Bezirks Leeuwarden vorgelegt, es sei denn, zwingende Zuständigkeitsregeln würden dieser Wahl entgegenstehen.

Artikel 14 Nicht zurechenbarer Mangel
Ein Mangel kann dem Eigentümer nicht zugerechnet werden, wenn er auf einem Umstand beruht, der vom Willen des Eigentümers unabhängig ist und infolge dessen der Parknutzer vernünftigerweise nicht mehr erwarten kann, dass der Eigentümer die Verpflichtung aus der Vereinbarung erfüllt. Dazu gehören in jedem Fall (aber nicht ausschließlich) Streiks, Feuer, behördliche Maßnahmen, Betriebsunterbrechungen sowie Compliance-Mängel durch beteiligte Dritte.
Artikel 15 Privatsphäre und Datenschutz
Um seine Dienstleistungen zu erbringen, erhebt der Eigentümer personenbezogene Daten vom Parker. Diese Daten werden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die erhaltenen personenbezogenen Daten werden nicht für andere Zwecke als die Zwecke verwendet, für die die Daten erhoben wurden, und die Daten werden nicht länger als unbedingt erforderlich aufbewahrt. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in der auf der Website des Eigentümers veröffentlichten Datenschutzerklärung, die über diesen Link eingesehen werden kann .

Artikel 16 Schlussbestimmungen
1. Vereinbarungen und/oder Vereinbarungen, die Parker und/oder andere Nutzer der Parkgarage(n) mit Mitarbeitern des Eigentümers und/oder mit von ihm beauftragten Hilfspersonen treffen und/oder abschließen, binden den Eigentümer nicht, es sei denn, die Vereinbarungen und /oder Vereinbarungen, auf die Bezug genommen wird, oder Vereinbarungen werden schriftlich von oder im Namen des Eigentümers bestätigt und nur dann, wenn diese Bestätigung von einer Person unterzeichnet ist, die gemäß der Satzung des Eigentümers und/oder gemäß das Handelsregister.
2. Sollte sich eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung als nichtig oder anfechtbar erweisen, bleiben die anderen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und der Eigentümer ist berechtigt, die nichtige, anfechtbare oder anfechtbare Bestimmung in eine rechtsgültige Bestimmung umzuwandeln.
3. Auf dem Gelände der Parkgarage(n) gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs- und Verkehrszeichenordnung jeweils in der jeweils neuesten Fassung.
4. In allen Fällen, die nicht unter diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen, entscheidet die Geschäftsführung des Eigentümers.
5. Der Eigentümer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.
6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Bestimmungen für die Nutzung der Parkgarage(n) treten am 1. Januar 2020 in Kraft und liegen in der Geschäftsstelle der Parkgarage(n) zur Einsicht auf. Eine Kopie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann kostenlos an dieser Stelle/den Stellen bezogen werden.
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